LBL NRW – Landesverband der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer in NRW e.V.
Ausbildung – Fragen und Antworten
Fragen und Antworten
Wir freuen uns, dass Sie sich fortbilden und entwickeln möchten. Wir – der Landesverband für Beratungslehrerinnen und -lehrer NRW e. V. – erhalten viele Anfragen zu diesem Anliegen.
Sie würden uns in unserer ehrenamtlichen Arbeit unterstützen, wenn Sie sich über unseren kleinen Leitfaden zu Qualifizierungsmaßnahmen informieren.
Womöglich erhalten Sie darüber zu Ihren Fragen schon die passenden Antworten und können dann abwägen, ob wir für Ihre persönliche Anfrage der richtige Ansprechpartner sind.
Welche Fortbildungen bietet der Verband für BeratungslehrerInnen in NRW an?
Wir bieten jährlich Fachfortbildungen zur Weiterqualifizierung und Kompetenzsicherung für Verbandsmitglieder an.
Kann man als ausgebildete/r und tätige/r BeratungslehrerIn an den Fortbildungen teilnehmen, wenn man kein Mitglied des Verbandes ist?
Grundsätzlich ja.
Es hängt jedoch von der Zahl der Anmeldungen ab. In der Regel geben diese Anzahl die Trainer vor.
Sofern wir freie Plätze haben können Nichtmitglieder zum regulären Kostensatz teilnehmen.
Verbandsmitglieder zahlen einen ermäßigten Preis
Wie kann ich an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Beratungslehrerin / zum Beratungslehrer über die regionale Lehrerfortbildung teilnehmen?
Sie müssen Ihr Anliegen in Ihrer Schule vertreten und bei Ihrer Bezirksregierung die Möglichkeiten zu dieser Qualifizierungsmaßnahme erkunden (Dez.46). Die Bezirksregierung bieten diese Qualifizierung (Zertifikatskurs) quantitativ unterschiedlich an. (Anzahl der Kurse, schuljährlich oder in einem anderen Zeitrhythmus). Die Schulen werden auch durch gesonderte Rundverfügung über die Fortbildung informiert. Diese Verfügung müsste dann an Ihrer Schule veröffentlicht werden.
Tipp: über die gängigen www-links (z.B. Bildungsportal NRW www.schulministerium.nrw.de können Sie die Homepages der jeweiligen Bezirksregierungen öffnen und Näheres zu regionalen Angeboten erfahren.
Wer ist Träger von Qualifizierungsmaßnahmen?
In der Regel die regionalen Bezirksregierungen.
Nach unseren Informationen sollen einheitliche Konzepte bezüglich der Curricula und der Moderatoren erfolgen. Lt. aktuellem Rahmencurriculum besteht nach Möglichkeit das Moderatorenteam aus einer qualifizierten Beratungslehrkraft und eines/einer Vertreter*in der Schulpsychologie.
Für welche Schulformen gilt die Qualifizierungsmaßnahme?
Wir vom Verband und auch maßgebliche Schulpsychologen treten dafür ein, dass Kollegen und Kolleginnen aller Schulformen daran teilnehmen können.
Das führte dazu, dass – bis auf die Grundschulen – alle Schulformen vertreten sind. Die Grundschulen sind weiterhin ausgeklammert. Dies wird mit dem besonderen Lehrer–Schülerverhältnis in der Grundschule begründet.
Die Curricula wurden überarbeitet und sollen ab Schuljahr 2018/19 landesweit gültig werden.
Wer entscheidet schulintern, ob ich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen kann/darf?
Die Erfahrung zeigt, dass die Entscheidungsstrukturen bzw. die Beziehungskulturen des jeweiligen Schulsystems eine wichtige Rolle spielen.
Nach Erlass ist das Votum der Lehrerkonferenz als Entscheidungsgrundlage für die Schulkonferenz erforderlich.
Wer entscheidet schulextern, ob ich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen kann/darf?
In der Regel das Dezernat 46 der zuständigen Bezirksregierung (Dezernat für Lehreraus- und -fortbildung).
In der Regel müssen das Votum der Schulkonferenz und der Verweis auf eine Konzeptentwicklung vorliegen. Es wir abgewogen, ob bestehende Beratungssysteme personell ergänzt werden sollen oder es dringlicher ist, dass ein Beratungssystem erstmalig implementiert wird.
Die Personalräte müssen beteiligt werden und können bei Überanmeldungen regulierend eingreifen (z.B. nach Proporz – Gesichtspunkten)
Kann ich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, wenn ich nicht im Schuldienst bin bzw. ich mich noch in der Referendarzeit befinde?Toggle Title
Nein
Kann ich an meiner Schule als BeratungslehrerIn tätig sein, obwohl ich die Qualifizierungsmaßnahme zur Beratungslehrerin / zum Beratungslehrer über die regionale Lehrerfortbildung nicht absolviert habe?
Grundsätzlich ja.
Es hängt von den Entscheidungsstrukturen Ihres Schulsystems ab! In der Regel entscheidet die Schulkonferenz mit einem personalen Votum der Lehrerkonferenz.
Grundlage soll immer eine entsprechende Qualifizierung bzw. psychosoziale Beratungskompetenz sein, die die schulischen Beratungsanliegen abdecken kann und in einem schulischen Beratungskonzept transparent gemacht wird. Siehe insbesondere die enge Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit anderen schulinternen und schulexternen Unterstützungssystemen.
Siehe Erlasslage: BASS 21-01 Nr.15, BASS 21-13 Nr. 6, BASS 12 -21 Nr. 18
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Qualifizierungen?
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 02.05.2017 (BASS 21-02 Nr.4)
Können Entlastungsstunden gewährt werden?
JA: siehe Punkt 6 des Erlasses.
Es handelt sich um eine „Kannvorschrift“!
Siehe BASS 11-11 Nr. 1
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
AVO-Richtlinien 2017-18, BASS 11-11 Nr.1.1 vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.März 2017 (GV. NRW. S. 243)


